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Die Kirchengemeinden der Nordkirche betreiben insgesamt über 5.000 Gebäude. Diese Gebäude verbrauchen Strom, der über Energiezähler, auch Messstellen genannt, erfasst wird. Jetzt steht ein großer Zählerwechsel an. Anstelle der alten Ferraris-Stromzähler werden SmartMeter oder andere digitale Messeinrichtungen eingebaut. Details werden durch einen gesetzlichen Rahmen geregelt: das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) von 2016.
Kurz gesagt: bis zum Jahr 2032 müssen 95 Prozent aller Stromzähler ausgetauscht werden. Die Regelungen des Gesetzes legen fest, wo intelligente Messsysteme (SmartMeter) installiert werden müssen, und dass alle übrigen Zähler durch sog. moderne Messeinrichtungen ersetzt werden. Die wichtigsten Informationen dazu sind im Folgenden zusammengefasst.
Ferraris-Zähler sind die noch in vielen Fällen installierten analogen Stromzähler, mit denen wir seit vielen Jahren unseren Stromverbrauch messen. Das eindeutige Merkmal für einen Ferraris-Zähler ist die sich drehende Scheibe unterhalb der Zählerstandsanzeige. Alle diese Zähler werden bis 2032 entweder durch eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem (SmartMeter) ersetzt.
Moderne Messeinrichtungen verwenden nicht nur digitale Technik, sondern weisen auch weitere Funktionen auf, über die analoge Zähler nicht verfügen. Die modernen Messeinrichtungen können Verbrauchswerte für bis zu zwei Jahre speichern und dem Nutzer zugänglich machen. Man kann am Zähler Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresverbräuche ablesen, die dabei helfen sollen, den eigenen Energieverbrauch zu verstehen und Einsparungen umzusetzen. Diese im Gerät gespeicherten Verbrauchsdaten werden nicht versendet, es ist aber eine technische Schnittstelle dafür vorhanden.
Intelligente Messsysteme, auch SmartMeter genannt, bestehen aus einer modernen Messeinrichtung und einem sogenannten SmartMeter-Gateway. Mit diesem Gateway erfolgt ein sicherer Anschluss an das Internet, sodass die Daten aus der modernen Messeinrichtung automatisiert an den Messstellenbetreiber übertragen werden. Der Zugriff des Kunden auf die gespeicherten Daten erfolgt weiterhin lediglich am Zähler selbst. Digitalen Zugriff durch den Kunden, bspw. über ein Internet-Portal, ermöglichen viele der Messstellenbetreiber gegen einen Aufpreis.
Das Messstellenbetriebsgesetz enthält klare Regelungen dazu, wann ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) eingebaut werden muss:
Nur wenn es technisch und wirtschaftlich vertretbar ist, dürfen Messstellenbetreiber optional auch unterhalb dieser Grenzen den Einbau und Betrieb intelligenter Messsysteme verpflichtend machen. Verbraucher können sich auch freiwillig für den Einbau und den Betrieb eines intelligenten Messsystems entscheiden, um dessen Vorteile zu nutzen. Es besteht aber auch bei modernen Messeinrichtungen die Möglichkeit, über zusätzliche Technik und die vorhandene Schnittstelle eine Fernauslesbarkeit herzustellen. Alle Zähler, die nicht unter diese Regelungen fallen, sind lediglich durch eine moderne Messeinrichtung zu ersetzen und müssen ebenfalls bis 2032 ausgetauscht werden.
Aktuell wird der Wechsel zur modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem häufig beim turnusgemäßen Zählerwechsel umgesetzt. Der grundzuständige Messstellenbetreiber, in der Regel der Netzbetreiber, muss laut Gesetz drei Monate vor dem Einbau einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystem postalisch darüber informieren. Er muss dabei auch darauf hinweisen, dass Sie mit der Modernisierung das Recht haben Ihren Messstellenbetreiber frei zu wählen, ähnlich wie beim Stromlieferanten.
Damit entwickelt sich derzeit auch für den Messstellenbetrieb ein offener Markt mit verschiedenen Anbietern. Die Tarife, der Leistungsumfang, die Vertragslänge und auch die Bedienbarkeit der verbauten Zähler können sich unterscheiden. Verträge, die mehrere Jahre an einen Messstellenbetreiber binden, sind keine Seltenheit. Aus der Praxis sind Verträge für bis zu acht Jahre bekannt. Damit binden Sie sich an die vom jeweiligen Anbieter verwendete Technik. Die Grundfunktionen, die das Messstellenbetriebsgesetz festlegt, unterschieden sich zwar nicht, aber gerade in der Bedienung kann es große Unterschiede geben. Die Eingabe bspw. einer PIN-Nummer, die Ihre persönlichen Verbrauchsdaten der letzten zwei Jahre vor fremdem Zugriff über den Zähler schützt, kann unterschiedlich einfach oder kompliziert sein.
Die meisten Anbieter reizen bisher die gesetzlich fixierten Kostendeckelungen aus, aber auch Angebote mit geringeren Kosten sind möglich. Zudem kann jeder Anbieter selbst entscheiden, welche Leistungen zusätzlich zu den gesetzlichen Pflichten mit angeboten werden, bspw. der digitale Zugang zu Ihren Ablesedaten über eine Internetseite.
Ähnlich wie bei der Liberalisierung der Strommärkte wird sich auch dieser neue Markt weiter entwickeln, aber es ist schon heute sinnvoll mehrere Angebote einzuholen und zu vergleichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einbaupflicht für einen SmartMeter greift, könnte aber auch für moderne Messeinrichtungen interessant werden, wenn sich der Markt weiter entwickelt.
Die Kosten für den Messstellenbetrieb steigen mit dem Einbau der neuen Stromzähler, wurden aber gesetzlich gedeckelt. So darf für den Betrieb einer modernen Messeinrichtung, unabhängig vom gemessenen Verbrauch oder der Erzeugerleistung dem Stromkunden maximal 20 Euro/Jahr in Rechnung gestellt werden.
Die Kosten für den Betrieb intelligenter Messsysteme richten sich nach dem gemessenen Stromverbrauch oder der Leistung der vorhandenen Erzeugungsanlage. Die Kosten für den Betrieb der gesetzlich verpflichtend einzubauenden intelligenten Messsysteme liegen dabei zwischen 100 und 200 Euro/Jahr. Bei einem Stromverbrauch über 100.000 Kilowattstunden oder einem Erzeuger größer 100 Kilowatt sind dann „angemessene Kosten“ zu veranschlagen, die im Gesetz nicht näher definiert sind.
Weitere Informationen finden Sie im Messstellenbetriebsgesetz:
www.gesetze-im-internet.de/messbg/
oder im FAQ zu diesem Gesetz bei der Bundesnetzagentur:
www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Metering/start.html
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